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Gemeinde Rhede (Ems)
Gerhardyweg 1
26899 Rhede (Ems)

Tel.: 04964 - 9182-0
Fax: 04964 - 9182-40

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Montag, 19 August 2013 06:35

Bekanntmachung des Nds. Wahlleiters zur Bundestagswahl

Hinweise zur Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl am 22. September 2013 In  Deutschland  findet  die  Wahl  zum  Deutschen  Bundestag  am  Sonntag,  den
22. September 2013 statt. Die Wahllokale sind von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.
Grundsätzlich ist zum Deutschen Bundestag in Deutschland wahlberechtigt, wer am Wahltag seit mindestens drei Monaten – also mindestens seit dem 22. Juni 2013 - sei- nen Wohnsitz in Deutschland hat. Maßgeblich ist grundsätzlich die meldebehördliche Anmeldung. Daher ist bei einem Umzug Folgendes zu beachten:
1.   Sie sind aus einer anderen Gemeinde zugezogen?     Anmeldung vor dem 19. August 2013
Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks einge- tragen.     Anmeldung vom 19. August 2013 bis 1. September 2013
Sie bleiben im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde eingetragen und kön- nen dort Briefwahlunterlagen anfordern. Auf Antrag können Sie aber auch in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen werden (verbunden mit
einer Streichung in der Fortzugsgemeinde).     Zuzug von außerhalb Deutschlands und Anmeldung vor dem 19. August
2013
Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes einge-
tragen.     Zuzug von außerhalb Deutschlands und Anmeldung vom 19. August
2013 bis 1. September 2013
Sie werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes ein-
getragen. Die Eintragungsfrist endet am 1. September 2013.
2.   Sie sind innerhalb der Gemeinde umgezogen?     Ummeldung vor dem 19. August 2013
Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks einge- tragen.     Ummeldung ab dem 19. August 2013
Sie bleiben in jedem Fall in Ihrem bisherigen Wahlbezirk eingetragen. Eine Eintra- gung in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks ist leider nicht möglich. Falls Sie nicht in Ihrem alten Wahllokal wählen möchten, haben Sie die Möglich-
keit, bei Ihrer Gemeindeverwaltung einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen zu beantragen. 3.  Was ist bei mehreren Wohnungen zu beachten?
Haben Sie mehrere Wohnungen, werden Sie am Ort der Hauptwohnung in das Wähler- verzeichnis eingetragen. Sind Sie in einer Gemeinde mit Nebenwohnung gemeldet, können Sie hier nur in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie nachwei- sen, dass sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde befindet. Im Übrigen gelten die Regelungen zu Ziffer 1, wenn Sie eine bisherige Nebenwohnung zur Hauptwohnung erklären.
Leben Sie im Ausland, sind aber in Deutschland weiterhin gemeldet, werden Sie auto- matisch in das Wählerverzeichnis der Meldegemeinde eingetragen. 4.  Sie leben im Ausland, möchten aber in der Gemeinde wählen, in der Sie in
Deutschland zuletzt gemeldet waren? Sie können bis zum 1. September 2013 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerver- zeichnis der Gemeinde stellen, in der Sie vor Ihrem Wegzug aus Deutschland zuletzt mit Hauptwohnung gemeldet waren. Weitere Hinweise für Deutsche im Ausland zur Bundestagswahl finden Sie im Internetangebot des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de unter dem Menüpunkt „Informationen für Deutsche im Aus- land“. Deutsche, die sich vorübergehend (zum Beispiel während eines Urlaubs) im Ausland aufhalten, aber weiterhin in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen und können per Briefwahl an der Bun- destagswahl 2013 teilnehmen. Sie brauchen nicht die Wahlbenachrichtigung abzuwar- ten, sondern können bereits jetzt bei ihrer Gemeindebehörde schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) oder persönlich die Erteilung eines Wahlscheins beantragen. Hinweise zur Briefwahl Sind Sie in ein Wählerverzeichnis eingetragen, können Sie Ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Der hierzu erforderliche Wahlschein und die Briefwahlunterlagen können schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden. Der Antrag ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte vorgedruckt. Er kann aber auch  ohne  Verwendung  des  amtlichen  Vordrucks  schriftlich  (Brief  oder  Postkarte), durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax oder per E-Mail gestellt werden. Damit die Antragstellerin bzw. der Antragsteller identifiziert werden können, braucht das Wahlamt Vor- und Familiennamen, Anschrift und Geburtsdatum. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. Sofern der Antrag mit der Post an die Gemeinde gesendet wird, muss er ausreichend frankiert sein. Die Briefwahlunterlagen können grundsätzlich nur an die wahlberechtigte Person selbst ausgegeben oder versandt werden. Die Abholung der Unterlagen durch Bevollmächtig- te ist zulässig, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt und die oder der Bevollmächtig- te nicht für mehr als vier Vollmachtgeberinnen oder Vollmachtgeber auftritt. Dies muss die oder der Bevollmächtigte dem Wahlamt bei Entgegennahme der Briefwahlunterla- gen schriftlich versichern.. Versenden Sie Ihren Wahlbrief so rechtzeitig, dass er spätestens am Wahltag bis 18:00
Uhr bei dem auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Empfänger eingeht. Sie können den Wahlbrief auch dort abgeben. Innerhalb Deutschlands sollte der Wahlbrief spätes- tens drei Werktage vor der Wahl (Donnerstag, den 19. September 2013) bei der Deut- schen Post AG eingeliefert werden. Der Wahlbrief ist nicht freizumachen. Außerhalb Deutschlands sollte der Wahlbrief so frühzeitig wie möglich aufgegeben wer- den. Er ist in diesen Fällen ausreichend zu frankieren. Dafür ist das im Einlieferungs- land zu entrichtende Entgelt zu zahlen. Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18:00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, wer- den nicht mehr berücksichtigt. Herausgeberin:  Niedersächsische Landeswahlleiterin Lavesallee 6 30169 Hannover Tel.:            0511 / 120 - 4790/4792/4788 Telefax:      0511 / 120 - 4789 www.landeswahlleiterin.niedersachsen.de

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