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Anschrift

Gemeinde Rhede (Ems)
Gerhardyweg 1
26899 Rhede (Ems)

Tel.: 04964 - 9182-0
Fax: 04964 - 9182-40

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Begriffsbestimmungen zum Baulückenkataster

"Object-ID": Es handelt sich um eine eindeutige Objektbezeichnung. Bei Nachfragen geben Sie bitte diese Nummer an.

"Ortsteil": Angegeben ist die Ortsteilzugehörigkeit des Baugrundstückes.

"Lage ohne Nr.": Mögliche Erschließungsstraße, an der das Baugrundstück anschließt. In Einzelfällen steht der Name der Erschließungsstraße noch nicht fest oder es wäre auch eine alternative Anbindung denkbar. Die endgültige Lagebezeichnung/Anschrift wird durch die Gemeinde im Rahmen des Bauantrags-/Bauanzeigeverfahrens zugeteilt.

"Flur/ Flurstück": Die offizielle Katasterbezeichnung. Bei vielen bebaubaren Grundstücken handelt es sich um Teile größerer Flurstücke. Die Flurstücksbezeichnung wird in diesen Fällen um den Anhang „tlw.“ ergänzt.

"Größe": Die angegebene Größe ist die Grundstücksgröße. Bei vielen bebaubaren Grundstücken handelt es sich um Teilgrundstücke heutiger größerer Flächen. Die endgültige Grundstücksgröße späterer Baugrundstücke hängt von der noch durchzuführenden Vermessung ab. Die Größen sind in diesen Fällen als „ca.-Werte“ angegeben und bilden nach Auffassung der Gemeinde sinnvolle aber unverbindliche Flächenzuschnitte für ein Baugrundstück ab.

Eigentümer:

"Privat": Es handelt sich um ein Grundstück in privatem Eigentum. Hierunter fallen alle natürlichen und juristischen Personen mit Ausnahme der Gemeinde Rhede, d. h. Eigentümer könnten sowohl Privatpersonen als auch ein Gewerbeunternehmen oder eine Kirche sein.

"Kommunal": Es handelt sich um Flächen im Eigentum der Gemeinde Rhede.

"Rechtsgrundlage (§)": Die planungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich aus den §§ 30 bis 35 des Baugesetzbuches (BauGB). Die für das Grundstück einschlägige Rechtsgrundlage wird in Form der Paragraphennummerierung des Baugesetzbuches angegeben.

"Rechtsgrundlage (Bez.)": Die planungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich aus den §§ 30 bis 35 des Baugesetzbuches (BauGB). Die für das Grundstück einschlägige Rechtsgrundlage wird in Form der planungsrechtlichen Einordnung („Bebauungsplan“, „Im Zusammenhang bebauter Ortslage“) angegeben.

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